Kosten
Selbstzahler:innen
Manche Patienten und Patientinnen wählen bewusst die Option, die Kosten für ihre Psychotherapie selbst zu tragen. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) zum 3,5-fachen Satz. Eine 50-minütige Sitzung kostet demnach 153,00 Euro.
Psychotherapiekosten können unter Umständen als außergewöhnliche Gesundheitsaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrer Steuerberatung.
Privatversicherung und Beihilfe
Sie können direkt ein Erstgespräch mit mir vereinbaren, da die probatorischen Sitzungen (die ersten 4-5) keiner Beantragung und Genehmigung bedürfen. Das Honorar für eine Therapiesitzung richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeut: Innen (GOP). In der Regel werden die Kosten vollständig übernommen. Dennoch empfehle ich Ihnen, sich vorab über die Bedingungen der Kostenübernahme für eine Psychotherapie bei Ihrer Krankenkasse zu informieren.
Freie Heilfürsorge
Sind Sie bei der Polizei über die Heilfürsorge versichert, können Sie sofort einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren. Falls Ihre Versicherung über die Heilfürsorge der Bundeswehr läuft, lassen Sie sich bitte zunächst von Ihren Truppenärztinnen den Sanitätsvordruck „Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218)" ausstellen und bringen diesen zum Erstgespräch mit.
Gesetzliche Krankenversicherung
Bitte beachten Sie, dass eine direkte Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen nicht möglich ist, da meine Privatpraxis keinen Kassensitz hat. Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit, eine Psychotherapie in einer Privatpraxis über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren (nach §13.3 SGB V) vollständig erstattet zu bekommen. Dieser Prozess erfordert allerdings Mühe und Zeit sowohl von Ihnen als auch von mir, da ein Nachweis des 'Systemversagens' gegenüber der Krankenkasse erbracht werden muss.
Absage und Ausfallhonorar
In meiner Praxis werden die vereinbarten Gesprächstermine verbindlich für Sie freigehalten. Sollten Sie verhindert sein, bitte ich darum, spätestens zwei Werktage vorher abzusagen – entweder telefonisch oder per E-Mail. Dadurch habe ich die Möglichkeit, den Termin an andere Ratsuchende weiterzugeben, die kurzfristig Unterstützung benötigen.
Wenn eine Absage nicht rechtzeitig erfolgt (weniger als zwei Werktage bzw. 24 Stunden im Voraus; Samstage gelten dabei nicht als Werktage), stelle ich ein Ausfallhonorar in Höhe von 60 % des vereinbarten Honorars in Rechnung. Diese Regelung orientiert sich an der geltenden Rechtsprechung und ist auch von den zuständigen Kammern und der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt.